Wie viele betriebliche Ersthelfer müssen im Betrieb anwesend sein?

Nach § 26 Abs. 1 der Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1/GUV A1) errechnet sich die Anzahl der betrieblichen Ersthelfer, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, wie folgt:

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten

1 Ersthelfer benötigt

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

Variiert je nach Betriebsart/ Unternehmen:

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Ersthelfer-Mindestanteil der anwesenden Versichterten: 5%

Sonstige Betriebe

Ersthelfer-Mindestanteil der anwesenden Versichterten: 10%

Kindertageseinrichtung

1 Ersthelfer je Kindergruppe 

In Hochschulen

10 % der Beschäftigten

! Baugewerbe / Handwerksbetriebe !

Pro Kolonne / Team eines Gewerks auf der Baustelle 1 Ersthelfer

Bei der Anzahl der Versicherten sollen auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.

Unsere Erste Hilfe Kurse entsprechen den Vorgaben der Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe in Betrieben/ Unternehmen (DGUV Vorschrift 1DGUV Grundsatz 304-001) und sind anerkannt von allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

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